eBay Verkäufe, die einen hohen Gewinn erzielen, können als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden. Der aus dem Verkauf erzielte Gewinn unterliegt der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer.

In einem Fall aus der Praxis musste das Hessische Finanzgericht (FG) entscheiden: Eine Steuerpflichtige hatte beim Stöbern bei einer Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anbot. Dabei erzielte sie nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung innerhalb von vier Jahren Einnahmen zwischen 40.000 und 90.000 € im Jahr. Nach Auffassung des Finanzgerichts verwaltete und veräußerte sie mit den Verkäufen bei eBay-Auktionen nicht privates Vermögen und übte nicht lediglich eine Hobbytätigkeit aus, sondern entfaltete eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit, weil sie dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten ist.

Anmerkung: Nachdem die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen jedoch den Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden hat, hält das FG im entschiedenen Fall die Schätzung von Betriebsausgaben i. H. v. 60 % des Nettoumsatzes für gerechtfertigt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.