Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie werden weiterhin steuerliche Erleichterungen gewährt. Dazu zählen

I. Bis zum 31.12.2021 können Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2021 durch nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise wirtschaftlich Betroffene unter Darlegung ihrer Verhältnisse im vereinfachten Verfahren beantragt werden.

II. Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2020 sind um drei Monate bis zum 1.11.2021 verlängert worden (resp. bis zum 2.11.2021, wenn in dem betreffenden Bundesland Allerheiligen ein Feiertag ist). Wirkt ein steuerlicher Berater an der Erklärung mit, kann diese für das Jahr 2020 bis zum 31.5.2022 eingereicht werden (für beratene Land- und Forstwirte verlängert sich die Frist nochmals bis zum 31.10.2022).

III. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde die Möglichkeit des Verlustrücktrags (in das jeweils vorausgegangene Jahr) von 1 Mio. € auf 10 Mio. € erhöht (im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 2 Mio. € auf 20 Mio. €).

IV. Der Zeitraum für die Auszahlung des sog. Corona-Bonus, der bis zur Höhe von 1.500 € – in jedem Arbeitsverhältnis – steuer- und sozialversicherungsfrei ist, ist bis zum 31.3.2022 verlängert worden. Die Steuerfreiheit kann aber nur erreicht werden, wenn der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Darüber hinaus ist der Freibetrag von 1.500 € für den gesamten Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 nur einmal beanspruchbar. Ist es also im Jahr 2020 oder im Jahr 2021 zur steuerfreien Auszahlung von (insgesamt) 1.500 € gekommen, ist im ersten Quartal des Jahres 2022 keine weitere steuerbegünstigte Auszahlung möglich.

V. Auch für Spenden auf Sonderkonten für Zwecke der Eindämmung der Pandemie und zur Förderung und Unterstützung des Engagements bei der Hilfe für Personen, die von der Corona-Krise betroffen sind, reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus (z.B. auch der PC-Ausdruck bei Onlinebanking). Ebenso besteht die Möglichkeit von Arbeitslohnspenden (die entsprechenden Gehaltsteile bleiben unversteuert, wenn sie zugunsten einer Einzahlung auf einem Spendenkonto einer begünstigten Einrichtung eingesetzt werden). Gleiches gilt, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung zugunsten einer berechtigten Organisation auf Teile seiner Vergütung vor dem 31.12.2021 verzichtet.

VI. Spenden Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, im Zeitraum zwischen dem 31.3.2020 und dem 31.12.2021 Waren an gemeinnützige Organisationen (die im Übrigen nicht absetzbar wären), wird insofern auf die Erhebung der Umsatzsteuer auf die Sachspende verzichtet (die auf den Einkauf entfallenden Vorsteuern bleiben gleichviel abzugsfähig).

VII. Noch bis zum 31.12.2021 gelten spezifische Erleichterungen für gemeinnützige Körperschaften und Vermögensmassen: So kann ein Verlust, welcher im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder der Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung eines Grundstücks) erlitten wird, grundsätzlich zur Versagung der Steuerbegünstigung führen. Dies gilt aber nicht mit Bezug auf Verluste, die nachweislich auf Grund der Auswirkungen der Corona-Krise in den Jahren 2020 oder 2021 entstanden sind. Der Ausgleich eines solchen Verlustes mit übrigen Mitteln der gemeinnützigen Körperschaft gefährdet die Steuerbegünstigung nicht. Auch wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2021 Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit auf Grund der Corona-Krise zumindest teilweise nicht möglich ist. Als keinen Verstoß gegen das gemeinnützigen Körperschaften obliegende Mittelverwendungsgebot, nach dem die Mittel ausschließlich für die Verfolgung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden dürfen, wird des Weiteren bis zum Ende des Jahres 2021 eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für eigene Mitarbeiter auf 80 % des bisherigen Entgelts angesehen (dabei handelt es sich um das in den drei Monaten vor der Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettoentgelt). Soll es noch höher aufgestockt werden, bedarf es aber einer entsprechenden Begründung zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung (z.B. Tarifvertrag).