Wenn Sie eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreiben, müssen Sie die bezogenen Vergütungen in Ihrer Einkommensteuererklärung regelmäßig als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuern. Neuerdings besteht für kleine Anlagen allerdings eine Möglichkeit, die Besteuerung abzuwenden: Im Juni 2021 hat das Bundesfinanzministerium ein Liebhabereiwahlrecht eingeführt, nach dem Betreiber ihren Stromerzeugungsbetrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen können, so dass zukünftige und – soweit verfahrensrechtlich noch änderbar – in der Vergangenheit erzielte Gewinne und Verluste nicht der Besteuerung unterliegen. Für künftige Steuerjahre muss der Betreiber dann keine Anlage EÜR mehr abgeben.

Nutzen können diese Neuregelung Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und von Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Hinweis: Für Anlagen, die ein Vermieter auf seinen Vermietungsobjekten installiert, kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden. Eine Ausnahme gilt aber für Objekte, die nur gelegentlich und für maximal 520 EUR pro Jahr vermietet werden (z.B. Gästezimmer).