Erhaltenes Kurzarbeitergeld unterliegt in der Einkommensteuererklärung dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“, eine Berücksichtigung erfolgt nicht automatisch seitens des Finanzamtes.

Somit sind alle Arbeitnehmer die Kurzarbeitergeld (ab dem ersten Euro) erhalten haben verpflichtet eine Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr abzugeben, bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmer über diesen Sachverhalt.