Wenn das Einkommen von Geringverdienern über der 450-€-Grenze liegt, kommen sie in die sog. Gleitzone und werden voll sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil eines Midijobs in der sog. Gleitzone besteht darin, dass für ihn nur verringerte „Arbeitnehmerbeiträge“ anfallen.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die bisherige „Gleitzone“ zu einem sozialversicherungsrechtlichen „Übergangsbereich“ weiterentwickelt. Zusätzlich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.

Die Midijob-Obergrenze erhöht sich ab 01.07.2019 von 850 € auf 1.300 €.
Für Arbeitgeber ändert sich mit den Neuregelungen mit Blick auf die Beitragspflicht nichts. Sie zahlen auch weiterhin für alle vier Sozialversicherungsträger ihren Beitragsanteil.

Das bisherige Kennzeichen „Gleitzone“ wird in „Midijob“ umbenannt. Arbeitgeber müssen eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für betroffene Arbeitnehmer vornehmen. Auf dieser Basis entscheidet sich, ob das Arbeitsentgelt innerhalb des neuen Übergangsbereichs liegt und verminderte Beiträge zu zahlen sind.

In der Vergangenheit erhielten Midijobber geringere Rentenleistungen, weil ihre Rentenversicherungsbeiträge bis 30.06.2019 nicht aus ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt gezahlt werden, sondern aus einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Sie hatten die Möglichkeit, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Diese Regelung entfällt ab 01.07.2019. Ab diesem Zeitpunkt werden Entgeltpunkte immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Für den Arbeitgeber entfällt damit die Pflicht die Verzichtserklärungen aufzubewahren. Bis zur nächsten Betriebsprüfung sollten bestehende Verzichtserklärungen jedoch behalten werden.

In den Entgeltmeldungen ist vom Arbeitgeber ab dem 01.07.2019 zusätzlich das tatsächliche Arbeitsentgelt für Midijobber anzugeben, damit der Rentenversicherungsträger dieses für die Rentenberechnung verwenden kann. Dabei werden die Meldezeiträume bis zum 30.06.2019 und ab 01.07.2019 unterschieden.