Wenn ein Kind für einen Beruf ausgebildet wird und das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur dann berücksichtigt, wenn es noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Weiterhin Kindergeld erhält man beispielsweise für Kinder, die eine Erwerbstätigkeit mit max. 20 Wochenstunden regelmäßiger Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausüben.

Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2018 besteht dagegen kein Anspruch auf Kindergeld, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist. In diesen Fällen steht bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund und der weitere Ausbildungsgang wird nur neben dieser Tätigkeit durchgeführt.

Zur Info:
Ein Indiz für eine berufsbegleitende Weiterbildung stellt die Tatsache dar, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist. Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, kann auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hinweisen. Mitentscheidend ist auch, ob sich die Durchführung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).