Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Norm geändert, wonach es eingetragenen Lebenspartnern jetzt doch möglich ist, rückwirkend die Zusammenveranlagung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sie bis zum 31.12.2019 ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Bis spätestens 31.12.2020 ist der Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerbescheide zu stellen.

Beispiel: A und B sind ihre Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 eingegangen. Eine Zusammenveranlagung ist jedoch erst ab 2013 möglich gewesen (vorher nur, wenn sie gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben). Wenn nun im Jahr 2019 vor dem zuständigen Standesamt die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird, können A und B für die Jahre 2001 bis 2012 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen und den Splittingtarif erhalten.

Der Antrag muss bis zum Jahr 2020 erfolgen. Durch die Umwandlung in eine Ehe kommt es auch steuerlich zu einem rückwirkenden Ereignis. Eine Verzinsung von evtl. Steuererstattungen ist jedoch erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.