Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Vorausgesetzt es handelt sich nicht um Minijobs ober Handwerkerleistungen.

Diese Regelung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Nun stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 03.04.2019 aber fest, dass diese Steuermäßigung nur für die eigene Unterbringung oder Pflege in Anspruch genommen werden kann. Im entschiedenen Fall übernahm der Sohn die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim und machte diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend.

Der BFH entschied jedoch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung kommt ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Steuerpflichtigen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder Pflege angefallen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.