Bis zum 1. Juli 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro brutto – so die Empfehlung der Mindestlohnkommission. 2020 lag er bei 9,35 Euro brutto.

Der gesetzliche Mindestlohn wird in vier Schritten bis Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto erhöht:

  • 01.01.2021: Erhöhung auf 9,50 Euro
  • 01.07.2021: Erhöhung auf 9,60 Euro
  • 01.01.2022: Erhöhung auf 9,82 Euro
  • 01.07.2022: Erhöhung auf 10,45 Euro

 

SV-rechtliche Beurteilung für geringfügige Beschäftigungen

Da der Mindestlohn zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro angehoben wird, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die gesetzliche Verdienstgrenze von insgesamt 450 Euro in der jeweiligen Beschäftigung bzw. bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen durch die Erhöhung nach wie vor nicht überschritten wird. Ggf. ist dann eine Personalanpassung nötig. Denn 2021 müssen Arbeitgeber doppelt aufpassen. Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn liegt ab 1. Januar 2021 bei rund 47 Stunden (450 Euro : 9,50 Euro = 47,368 Stunden) und ab 1. Juli 2021 bei rund 46 Stunden (450 Euro : 9,60 Euro = 46,875 Stunden). 2020 konnte ein Minijobber mit Mindestlohn monatlich rund 48 Stunden arbeiten, ohne über die 450-Euro-Grenze zu kommen. Wird die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern auf den Entgeltanspruch des Beschäftigten an – das sogenannte Entstehungsprinzip. Von diesem Zeitpunkt an handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Arbeitgeber müssen dann entsprechende Ummeldungen im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) erstellen.

Übrigens: Wer weniger als den Mindestlohn zahlt, dem drohen nicht nur bis zu 500.000 Euro Bußgeld, sondern auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.