Kurz vor Jahresende werden häufig Verträge neu abgeschlossen oder hinsichtlich geschäftlicher oder gesetzlicher Veränderungen angepasst. Hierbei muss man wissen, dass Verträge zwischen Unternehmern oder Personengesellschaftern und deren nahen Angehörigen grundsätzlich mehr im Fokus der Finanzverwaltung stehen als andere. Das können Mietverträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gegenständen, aber auch Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge sein.

Deshalb ist darauf zu achten, den Vertrag ordnungsgemäß – also wie unter fremden Dritten – abzuschließen, damit es ggf. nicht zu negativen steuerlichen Folgen für die Beteiligten kommen kann.

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall lag ein Mietvertrag über die Nutzung von Geschäftsräumen zwischen einer Personengesellschaft und der Ehefrau eines Gesellschafters vor, der zu 50 % beteiligt ist. Tatsächlich wurde aber zusätzlich ein weiterer Raum unentgeltlich der Personengesellschaft überlassen. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und qualifizierte die Mietzahlungen zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um.

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Verträge zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern bzw. Angehörigen müssen grundsätzlich auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Das heißt, dass Verträge so abgeschlossen werden müssen, wie es zwischen Fremden der Fall wäre. Im entschiedenen Fall hat die Gesellschaft mehr Räume zur Verfügung gehabt, als vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Konstellation wäre unter Fremden nicht eingetreten.

Achtung:
Geprüft werden Verträge auch auf das vereinbarte Entgelt und sonstige Vorteile, die einer der beiden Parteien unberechtigterweise zugutekommen könnte. Das gilt nicht nur für Mietverträge, sondern auch für Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge.

Lassen Sie sich in solchen Fällen gerne von uns beraten, um steuerliche Fehler zu verhindern, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind!