Allgemeines
Die Senkung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 19% auf 16% sowie von 7% auf 5% hört sich einfach an – ist es aber nicht. Die USt-Umstellung bedeutet sowohl für Sie als auch für uns eine erhebliche Mehrarbeit! Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief erhalten Sie wichtige Hinweise und Erläuterungen.

Inhalt

  1. USt-Senkung ab 1.7.2020
  2. Ausführung der Umsätze entscheidend
  3. Ist-Besteuerung
  4. Anzahlungen, Vorauszahlungen
  5. Dauerverträge (Dauerleistungen)
  6. Folgen unzutreffender Steuerausweis
  7. Entnahmen
  8. Gutscheine
  9. Leistung vom 1.7. – 31.12.2020, Vereinnahmung im Jahr 2021
  10. Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer
  11. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
  12. Umtausch
  13. Bauwirtschaft und Teilleistungen
  14. Fahrschulen
  15. Gastronomie
  16. Handelsvertreter
  17. Lieferung bzw. Einkauf von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser
  18. Versandhandel
  19. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche
  20. Photovoltaik-Anlage
  21. Organisatorischer Handlungsbedarf
  22. Weitere Informationen

 

1. USt-Senkung ab 1.7.2020
Die Senkung der Umsatzsteuer (USt) von 19 % auf 16 % bzw. 7 % auf 5 % tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Die verminderten Umsatzsteuer-Sätze gelten aktuell bis zum 31.12.2020.

2. Ausführung der Umsätze entscheidend
Die verminderten USt-Sätze gelten für alle ab 1.7.2020 ausgeführten Umsätze. Wann das Entgelt für diese Umsätze vereinnahmt wird, ist nicht von
Bedeutung. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Leistungsausführung.
Dies ist z. B.
– die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung von Ware),
– bei Werklieferungen (Bauleistungen) die Abnahme durch den Erwerber,
– bei Dienstleistungen (Beratung, Beförderung) das Leistungsende,
– bei Dauerleistungen (Vermietungen, Leasing, Wartungsverträge) der Tag, an dem der Leistungszeitraum endet.
Nicht maßgebend sind:
– Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
– Bestelleingang
– Datum der Rechnung
– Datum der Zahlung

3. Ist-Besteuerung
Grundsätzlich gilt für die Anmeldung der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung = Leistungsausführung. Bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen kann die Besteuerung aber nach vereinnahmten Entgelten erfolgen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum anzumelden ist, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
In diesen Fällen ist zu beachten:
– Forderungen entstanden bis 30.6.2020
– Zahlungseingang in der Zeit ab 1.7.2020
– es gelten hierfür die alten Steuersätze von
19 % bzw. 7 %.
Dies bedeutet, dass bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die neuen Steuersätze auch erst für Umsätze zur Anwendung kommen, deren Leistungsausführung in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 liegt.

4. Anzahlungen, Vorauszahlungen
Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 19 %
Wird vor dem 1.7.2020 eine Voraus- oder Abschlagsrechnung mit 19%igem USt-Ausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen erst nach dem
30.6.2020 erbracht werden, führt die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung zu einer Steuerüberzahlung. Die Abschlagszahlung mit 19 % ist in der
Schlussrechnung bei der USt 16 % offen abzusetzen.

Beispiel

Elsa Neubert erwirbt bei der Fa. Hab-Alles mit Vertrag vom 28.5.2020 einen Pkw zum Kaufpreis von
20.000 Euro + gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Vertragsabschluss wurde eine Anzahlung von brutto
5.950 € fällig. Der Rest ist bei Lieferung im September 2020 zu entrichten.
Lösung:
Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt im September 2020. Zu diesem Zeitpunkt ist dann die
Lieferung ausgeführt. Somit gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 %.
Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Die Schlussrechnung kann wie folgt aussehen:
Kaufpreis Pkw netto 20.000 €
16 % USt 3.200 €
Kaufpreis brutto 23.200 €
Anzahlung 5.000 €
19 % USt 950 € – 5.950 €
Restzahlung 17.250 €

Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 16 %
Werden jetzt im Juni 2020 Anzahlungsrechnungen gestellt, dann sollte gegenüber den Privatkunden auf einen offenen Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden.
Denn wenn der Zahlungseingang im Juni erfolgt, entsteht die USt mit 19 %.
Wenn der Zahlungseingang im Juli 2020 erfolgt, entsteht die USt mit 16 %.
Bei Anzahlungsrechnungen gegenüber Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollte geklärt werden, ob der Kunde noch im Juni oder erst im Juli 2020 bezahlt. Danach sollte sich der Steuerausweis mit 19 % bzw. 16 % richten.

5. Dauerverträge (Dauerleistungen)
Grundsätzliches
Bei den Dauerleistungen kann es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) handeln.
Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z.B. 1 Monat, ½ Jahr, 1 Jahr, 1
Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Ausführung einer Dauerleistung

Im Falle einer sonstigen Leistung werden Dauerleistungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Auswirkung auf Steuersatz

Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1.7.2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 30.6.2020 geltende allgemeine
Steuersatz von 19 % anzuwenden. In der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 16 % zu unterwerfen.

Anpassung der Verträge

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung oder als Rechnungsbestandteil anzusehen sind, sind an den ab 1.7.2020 geltenden Steuersätzen anzupassen. Ein in Folge der Senkung der
Steuersätze geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

Ausführungen und Abrechnung von Teilleistungen

Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Vertragszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Quartal, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz vor. Dies gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden.

Beispiel

Vermietung von Ladenräumen. Laufzeit des Vertrages vom 1.1.2018 – 31.12.2022.
Monatliche Miete vereinbart netto 3.000 + USt
Lösung
Juni 2020 USt 19 % von 3.000 € = 570 €
Juli 2020 USt 16 % von 3.000 € = 480 €
Jan. 2021 USt 19 % von 3.000 € = 570 €

6. Folgen unzutreffender Steuerausweis
Zu niedriger USt-Ausweis
Erfolgt die Fakturierung für Leistungserbringungen bis 30.6.2020 erst ab 1.7.2020, dann müssen die bis zum 30.6.2020 gültigen Steuersätze in Rechnung gestellt werden.
Werden stattdessen die neuen Steuersätze von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen, dann
– gelten trotzdem die Steuersätze von 19 % bzw. 7 %
– schuldet der Leistungserbringer den höheren Steuerbetrag
– kann der Leistungsempfänger nur die tatsächlich offen ausgewiesene USt als Vorsteuer ziehen.

Beispiel

Leistung am 28.6.2020, Rechnung vom 7.7.2020
Rechnung: netto 10.000 € + 16 € USt = 11.600 €
Der Leistungserbringer schuldet die USt zum bisherigen Steuersatz. Somit 19/119 von 11.600 € =
1.852,10 € (statt ausgewiesen 1.600 €).
Zu hoher USt-Ausweis
Für Leistungserbringungen in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 müssen die neuen Steuersätze in Rechnung gestellt werden.
Werden stattdessen die bisherigen Steuersätze von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen, dann
– gelten trotzdem die Steuersätze von 16 % bzw. 5 %
– schuldet der Leistungserbringer den unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag
– kann der Leistungsempfänger nur die zutreffende USt als Vorsteuer ziehen.

Beispiel

Leistung am 2.7.2020, Rechnung vom 2.7.2020
Rechnung: netto 10.000 € + 19 € USt = 11.900 €
Der Leistungserbringer schuldet die USt zum neuen Steuersatz von 16 %. Somit 16 % von 10.000 € = 1.600 €. Die Differenz im Steuerausweis i. H. v. 300 €
schuldet der Leistungserbringer als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer.
Der Leistungsempfänger kann trotzdem nur 1.600 € als Vorsteuer ziehen.

7. Entnahmen
Entnahmen aus dem Betrieb sind umsatzsteuerlich den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt. Maßgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Entnahme. Entnahmen, die in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 getätigt werden, unterliegen den Steuersätzen von 5 % bzw. 16 %.

8. Gutscheine
Gutscheine wurden ab dem 1.1.2019 gesetzlich neu geregelt. Hier muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob ein sog. Einzweckgutschein oder Mehrzweckgutschein gegeben ist.
Sog. Rabattgutscheine haben keine Relevanz.
Momentan besteht hinsichtlich der Einzweckgutscheine noch Unklarheit, ob diese bei z. B. Nichteinlösung von der Umsatzsteuerwirkung her geändert werden dürfen. Ein diesbezügliches
BMF-Schreiben steht noch aus. Dieselbe Frage stellt sich nun bei Absenkung des Steuersatzes.
Somit ist auch noch nicht rechtssicher geklärt, ob durch die Steuersatzsenkung überhaupt noch die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheines gegeben sein können, da der Steuersatz bei Ausgabe
noch nicht feststeht!
Bei Gutscheinen besteht erheblicher Beratungsbedarf. Die steuerlichen Wirkungen können nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Aktuell sollte versucht werden unproblematische
Mehrzweckgutscheine auszugeben (z. B. durch Angebot eines Mischsortimentes).

9. Leistung vom 1.7. – 31.12.2020, Vereinnahmung im Jahr 2021
Werden nach dem 31.12.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.1.2021 zum Steuersatz von 16 % ausgeführt hat, ist
die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem im 2. Halbjahr 2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berechnen.

10. Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer
Der geldwerte Vorteil bei der Überlassung von Kfz an Arbeitnehmer auch zu deren privaten Nutzung bestimmt sich bei der Umsatzsteuer entweder mit
– 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
oder
– Fahrtenbuchwert.
Somit vermindert sich gerade bei der 1 %-Regelung für den Arbeitgeber die Umsatzsteuerbelastung.
Denn die Umsatzsteuer beträgt dann in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 16/116 des Bruttowertes.

11. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
Bei Rechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr) kann die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer bei Angabe des
Steuersatzes aus dem Bruttobetrag wie folgt berechnet werden:
19 % = 15,966 % aus Bruttowert (19/119)
16 % = 13,793 % aus Bruttowert (16/116)
7 % = 6,542 % aus Bruttowert (7/107)
5 % = 4,762 % aus Bruttowert (5/105)

12. Umtausch
Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.7.2020 gelieferter Gegenstand in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 umgetauscht, ist auf die neue Lieferung der ab 1.7.2020 geltende neue Steuersatz anzuwenden.

Beispiel:

Werner S erwirbt am 20.6.2020 einen Super-XBildschirm des Herstellers X für brutto 1.190 €. Am 3.7.2020 wird der Bildschirm in einen anderen Bildschirm des Herstellers Y umgetauscht. Dieser Bildschirm kostet am 3.7.2020 ebenfalls 1.190 € brutto.
Wirkung
Minderung Entgelt 19 %
100/119 von 1.190 = – 1.000,00 €
Minderung USt 19 % – 190,00 €
Erhöhung Entgelt 16 %
100/116 von 1.190 = + 1.025,86 €
Erhöhung USt 16 % % + 164,14 €

13. Bauwirtschaft und Teilleistungen
Voraussetzung
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der
einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.

Abnahme und Wirkung

Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, dass der 19 %ige Steuersatz nur solange
angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk vor dem 1.7.2020 tatsächlich abgenommen wird. Wird das (Teil-)Werk in der Zeit vom 30.6.2020 – 31.12.2020 abgenommen, gilt der 16 %ige Steuersatz.

Beispiel

Die Firma Bau-Eleganz errichtet für Willi Himmelhuber ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus und die Außenanlagen. Im Vertrag wird die sofortige Abnahme nach Fertigstellung des Hauses vereinbart (voraussichtlich November 2020). Die Außenanlagen werden nach deren Fertigstellung im Frühjahr abgenommen (voraussichtlich Mai 2021).
Das Entgelt für das Einfamilienhaus beträgt 500.000 € zzgl. USt. Für die Außenanlagen werden 30.000 € zzgl. USt vereinbart.
Lösung:
Mit Abnahme des Einfamilienhauses im November 2020 gilt die Teilleistung „Einfamilienhaus“ als erbracht. Die USt entsteht daher i. H. v. 16 % v. 500.000 (= 80.000 €). Die Teilleistung
„Außenanlagen“ ist erst im Mai 2021 mit deren Abnahme ausgeführt. Auf diese Teilleistung ist daher der Steuersatz von 19 % anzuwenden; Steuerbelastung somit 19 % v. 30.000 € = 5.700 €.

Merkblatt

Weitere Hinweise zu Teilleistungen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009 (BMF-Schreiben vom 12.10.2009).

14. Fahrschulen
Fahrschulen schließen mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheines ab und weisen in den Verträgen (schriftlich oder mündlich)
die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. Entsprechend sind auch die Abrechnungen durchzuführen.
Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Die durch die Grundgebühr
abgegoltenen Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zerlegt werden.

15. Gastronomie
Neuregelung ab 1.7.2020
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab 1.7.2020 – 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz.
Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz.

Einteilung der Steuersätze bei Speisen

Bis 30.06.2020    19 %
01.07.2020 – 31.12.2020    5 %
01.01.2021 – 30.06.2021    7 %
Ab 01.07.2021     19 %

Einteilung der Steuersätze bei Getränken

Bis 30.06.2020   19 %
01.07.2020 – 31.12.2020   16 %
01.01.2021 – 30.06.2021   19 %
Ab 01.07.2021.   19 %

16. Handelsvertreter
Die Leistung des Handelsvertreters unterliegt, sofern sich die Entgeltsvereinbarung nach den §§ 87 ff HGB richtet, dem allgemeinen Steuersatz von 16 %, wenn der vertretene Unternehmer
(Auftraggeber) die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 ausführt.

17. Lieferung bzw. Einkauf von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser
Bei Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser existieren Sonderreglungen. Diese Lieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt.
Die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen stellen keine Teilleistungen dar.
Sie stellen lediglich Anzahlungen dar, die im Zeitpunkt Ihrer Vereinnahmung der USt zu unterwerfen sind.

Beispiel zur Lieferung Elektrizität

Ablesezeitraum z. B. 15.6.2020 – 14.6.2021
Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.6.2021 als ausgeführt. Es gilt am 14.6.2021 der Steuersatz von 19 %. Somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlungen) dem im Juni 2021 geltenden Steuersatz von 19 % zu unterwerfen.

Ablesezeitraum z. B. 15.12.2019 – 14.12.2020
Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.12.2020 als ausgeführt. Es gilt am 14.12.2020 der Steuersatz von 16 %. Somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlungen) dem im Dezember 2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu unterwerfen.

18. Versandhandel
Bei einem Kauf auf Probe im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch
Überweisung des Kaufpreises zu Stande. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Lieferung umsatzsteuerlich ausgeführt.
Bei einem Kauf mit Rückgaberecht ist dies aber anders. In diesem Fall ist bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zu Stande gekommen und die Lieferung ausgeführt.

19. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche
Regelung in § 29 UStG
§ 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der Teilleistungen unter bestimmten Voraussetzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und Minderbelastungen vor, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben.
Nachdem sich die Umsatzsteuer auf 16 % bzw. 7 % absenkt wird dem Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch eingeräumt.

Deswegen ist es unbedingt geboten
– die Verträge zu überprüfen
– nach günstigen Lösungsmöglichkeiten zu suchen
– die Verträge evtl. anzupassen.

Bei Streit zwischen den Vertragsparteien
Kommt es zwischen den Vertragsparteien zum Streit über die Berechtigung und die Höhe von Ausgleichsansprüchen nach § 29 UStG entscheiden die ordentlichen Gerichte. Siehe hierzu auch § 287 Abs. 1 ZPO.

Höhe des Ausgleichsanspruchs
Als angemessen im Sinne des § 29 Absatz 1 Satz 1 UStG ist grundsätzlich der volle Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen.

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs
Ein Ausgleichsanspruch ist nicht möglich, soweit die Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben.
Der Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs kann ausdrücklich vereinbart werden.
Hierzu wird in der Praxis z. B. folgende Vereinbarung verwendet:
„Künftige Änderungen einschließlich Steuern, Abgaben, Gebühren, begründen keinen Anspruch auf Vertragsanpassung.“

Ausgleichsanspruch regelmäßig bei Leistungsbezug ohne VorSt-Abzugsberechtigung
Die Frage nach dem Ausgleichsanspruch kann vor allem dann auftreten, wenn der Leistungsempfänger für die empfangene Leistung keinen Vorsteuerabzug
hat. Somit Bezug der Leistung/Lieferung:
– in den Privatbereich
– durch Unternehmer mit Ausschlussumsätzen
– durch Kleinunternehmer.

20. Photovoltaik-Anlage
Steuerpflichtige, die eine Photovoltaik-Anlage betreiben und den Strom teilweise auch privat verbrauchen, sollten am 30.6.2020 ablesen (soweit vorhanden):
Gesamterzeugungszähler, Eigenverbrauchszähler, Wechselrichter.

21. Organisatorischer Handlungsbedarf
Vor dem 1.7.2020 ist sicherzustellen, dass ab 1.7.2020 Programme, Stammdaten, Verträge usw. den neuen USt-Sätzen von 16 % bzw. 5 % entsprechen.
So müssen u.a. angepasst bzw. upgedatet werden:
– Preislisten, Kataloge, Flyer
– Bestell-Software
– Online-Vertrieb – Preisangaben
– Fakturierungsprogramme
– Elektronische Kassensysteme
– Rechnungswesen-Software

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22. Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.