Geschenke an Kunden:
„Sachzuwendungen“ an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35,00 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 3,00 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10,00 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar. Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus persönlichem Anlass wie Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt oder Geschäftsjubiläum, im Wert bis 60,00 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (s. u.).

Übersteigt der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35,00 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

Geschenke an Arbeitnehmer:
Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen wie z. B. Blumen auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.