Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung bestimmen die maßgebenden Grenzen in der Sozialversicherung, sowohl für das Versicherungsrecht als auch für das Beitrags- und Leistungsrecht.

Dabei gelten folgende Rechengrößen für das Jahr 2020:

  1. Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 62.550 € bzw. im Monat mehr als 5.212,50 € verdienen.
  2. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 56.250€ bzw. von monatlich höchstens 4.687,50 € berechnet.
  3. Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 82.800€ in den alten Bundesländern, bzw. 77.400€ in den neuen Bundesländern, im Jahr.
  4. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.900€ (alte BL) bzw. 6.450€ (neue BL) monatlich berechnet.
  5. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.185 € (alte BL)/3.010 € (neue BL) monatlich, also 38.220€ bzw. 36.120€ jährlich festgelegt.
  6. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450€ monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6% (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Bei der Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz ebenfalls bei 3,05%, bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30%. Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6%, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird (befristet bis 31.12.2022) von 2,5 % auf 2,4% gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind (bereits seit 1.01.2019) wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25%) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein.