Alle zwei Jahre berät und entscheidet die Mindestlohn-Kommission über eine Erhöhung des Mindestlohns. Es wird zunächst überlegt, ob dieser den Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und eine Gefährdung der Beschäftigung ausschließt. Die Kommission beschloss zum 01.01.2020 den Mindestlohn von 9,19 € auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben. Die Änderung betrifft jedoch nicht jeden. Ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hierfür gibt es seit dem 01.01.2020 eine Mindestvergütung)
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Teilnehmerinnen und ehrenamtlich tätige Personen
  • Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
  • Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz Selbständige
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt

Minijobber mit inbegriffen:

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt. Es ist jedoch zu beachten, dass durch die Anhebung des Mindestlohns, die monatliche Verdienstgrenze von 450 €, aufgrund der Stundenanzahl überschritten wird. Dementsprechend muss zum Jahresanfang der Beschäftigungsumfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch circa 48 Stunden pro Monat (= 450 Euro/Monat: 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Vergleich zu 2019 lag der Wert da bei knapp 49 Stunden.